Schritt 2
Antrag auf Kostenübernahme
a) Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) und Gesetzliche Krankenversicherung (GKV):
Für eine Rehabilitationsmaßnahme sind in der Regel entweder die Gesetzliche Rentenversicherung oder die Gesetzliche Krankenversicherung zuständig. Für die Beantragung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme bei Ihrem Kostenträger sind spezielle Antragsformulare notwendig, welche Sie bei Ihrem Kostenträger anfordern können. Selbstverständlich können Sie diese Formulare auch bei unserer Patientenbetreuung unter der Rufnummer 0971-7855 7855 anfordern oder diese direkt unter der Rubrik Antragsformulare herunterladen.
b) Private Krankenversicherung:
Allgemeine Informationen:
Das HESCURO - Klinik REGINA - Rehabilitations- & Präventionszentrum Bad Kissingen ist von den Verbänden der privaten Krankenversicherer als so genannte „gemischte Krankenanstalt" anerkannt, d. h. Sie können sowohl eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik durchführen, als auch im Rahmen einer Akutkrankenhausbehandlung aufgenommen werden. Sie sollten daher vor Beginn der Antragstellung Ihre Vertragsmodalitäten klären. In beiden Fällen ist es wichtig, dass vor der Aufnahme in der Klinik eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung Ihrer privaten Krankenversicherung vorliegt.
Antragstellung - Rehabilitationsmaßnahme:
Bei der Beantragung einer Rehabilitationsmaßnahme sollten Sie zunächst klären, ob die Durchführung dieser Maßnahme durch Ihre private Krankenversicherung abgedeckt ist. Ist dies der Fall, sollten Sie sich ein spezielles Antragsformular bei Ihrer privaten Krankenversicherung besorgen, oder Sie wenden sich unter der Rufnummer 0971-7855 7855 an die Patientenbetreuung in der HESCURO - Klinik REGINA - Rehabilitations- & Präventionszentrum Bad Kissingen, wo man Ihnen auch für evtl. Rückfragen gerne zur Verfügung steht.
c) Beihilfe:
Allgemeine Informationen:
Das HESCURO - Klinik REGINA - Rehabilitations- & Präventionszentrum Bad Kissingen ist von der Beihilfe anerkannt. Eine Bestätigung über die Anerkennung kann bei der Patientenbetreuung des HESCURO - Klinik REGINA - Rehabilitatinons- & Präventionszentrum Bad Kissingen angefordert werden. Die Bestätigung sollte dem Antrag auf Kostenübernahme bei Ihrer Beihilfestelle beigefügt werden.
Antragstellung:
Für die Beantragung einer Maßnahme über die Beihilfe ist es zunächst notwendig, dass Ihr Arzt einen sog. Sanatoriumsaufenthalt verordnet. Die Verordnung reichen Sie dann bei Ihrer Beihilfestelle ein. In der Regel ist es notwendig, dass Sie beim Amtsarzt vorstellig werden.
Die Beihilfe übernimmt immer nur einen Anteil der Kosten für einen Sanatoriumsaufenthalt. Die verbleibenden Restkosten eines Sanatoriumsaufenthaltes können Sie über Ihre private Zusatzversicherung einfordern. Hierfür sollten Sie im Vorfeld abklären, ob eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme / Sanatoriumsaufenthalt oder Krankentagegeld bei Ihrer privaten Krankenversicherung mitversichert sind.
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Schritt 4
Ablehnung - wie weiter?
Die Ablehnung ergeht als schriftlicher Bescheid. Gegen diesen Bescheid muss in aller Regel in einer Frist von einem Monat ab Erhalt schriftlich Widerspruch eingelegt werden.
An wen der Widerspruch zu richten ist, können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung der Ablehnung entnehmen. Sie finden sie meist am Ende des Schreibens.
Wichtig: Nur ein rechtzeitiger Widerspruch verhindert den rechtskräftigen Abschluss des Antragsverfahrens.
Einen Widerspruch müssen Sie begründen. Bei der Begründung sollten Sie wiederum die Hilfe des verordneten Arztes in Anspruch nehmen. So werden Rehamaßnahmen beispielsweise oft "nach Aktenlage" abgelehnt.
Das bedeutet, dass der Kostenträger nur danach entscheidet, was im Antrag und dem Arztgutachten steht. Oft ist es aber sinnvoll, dass ein Arzt vom ärztlichen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit dem Patienten direkt spricht und ihn untersucht.
Während dieser Vorstellung beim ärztlichen Dienst haben Sie nochmals die Gelegenheit, die Dringlichkeit und Notwendigkeit der Behandlung zu schildern. In diesem Fall ist eine Vorstellung beim ärztlichen Dienst häufig sinnvoll.
In vielen Fällen bekommen Sie schon auf Grund Ihres Widerspruchs die Rehabilitationsmaßnahme genehmigt.
Für den Fall, dass der Kostenträger auch nach Widerspruch die beantragte Maßnahme ablehnt, steht die Möglichkeit der Klage zum Sozialgericht offen. Auch hier ist eine Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides einzuhalten.
Das zuständige Gericht finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung. Gerichtskosten fallen vor dem Sozialgericht nicht an. Außerdem gehen die Gutachter- und Sachverständigenkosten in der Regel zu Lasten der Staatskasse.
Anwaltszwang besteht in der ersten und zweiten Instanz vor dem Sozialgericht nicht. Dennoch empfiehlt sich eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Die Anwaltskosten gehen jedoch zu Ihren Lasten, sofern Sie den Prozess verlieren und nicht über eine Rechtschutzversicherung verfügen.
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